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Praktikumsordnung (Magister)
Regelungen zum Unterrichtspraktikum des Magisterstudiengangs Deutsch als Fremdsprache
| §1 Anwendungsbereich | ||||||
| Die folgenden Regelungen liefern die Rahmenwerte für das in der Studienordnung für das Magisterstudium am Fachbereich Erziehungs- und Unterrichtwissenschaften der Technischen Universität Berlin ( Magisterstudienordnung - MStO) vom 9. Dezember 1998 im Kapitel Deutsch als Fremdsprache vorgeschriebene Unterrichtspraktikum. Beschrieben werden die Mindestanforderungen. Ausweitungen sind möglich und erwünscht. |
| §2 Ziele des Praktikums | ||||||
| Das Unterrichtspraktikum soll den Studierenden des Faches Deutsch als Fremdsprache eine Einführung in die Bedingungen des Lehrberufs geben. Es dient der Auseinandersetzung mit unterrichts-, erziehungs-, fach- und sprachwissenschaftlichen Problemen der Unterrichtspraxis. Es soll den Bezug zwischen wissenschaftlicher Theoriebildung und pädagogischem Handeln herstellen. Außerdem soll es die Anforderungen an den Lehrberuf aufzeigen und darüber zur Klärung der eigenen Berufswahlentscheidung beitragen. Neben dem Erwerb von didaktischen Fähigkeiten durch die Erprobung von Unterrichtsverfahren und -methoden soll das Praktikum auch Einsichten in die Rahmenbedingungen der Lehreinrichtungen und die soziokulturellen Voraussetzungen der Lernenden vermitteln. Deshalb sollten Praktikanten nicht nur an Unterrichtsstunden teilnehmen bzw. solche durchführen, sondern auch an außerunterrichtlichen, unterrichtsorganisatorischen oder verwaltungsmäßigen Aufgaben beteiligt werden. |
| §3 Praktikumsorte | ||||||
| Das Unterrichtspraktikum kann an der Zentraleinrichtung Moderne Sprachen der TU Berlin, an den Sprachlehreinrichtungen jeder anderen Berliner Hochschule oder Universität, an Volkshochschulen, privaten Sprachenschulen, dem Goethe-Institut oder anderen Lehreinrichtungen mit Unterricht in Deutsch als Fremdsprache in Berlin und Umgebung abgeleistet werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, ein Praktikum an anderen Orten im In- oder Ausland durchzuführen, wenn eine entsprechende Betreuung des/r Praktikanten/in durch die betreffende Lehreinrichtung sichergestellt werden kann. Deutschen Studierenden wird ein Praktikum außerhalb des deutschen Sprachraums empfohlen, ausländischen Studierenden ein Praktikum an einer deutschen Lehreinrichtung. Die Wahl des Praktikumsorts ist vor Beginn des Praktikums mit dem Praktikumsbeauftragten (s.u.) abzustimmen. |
| §4 Dauer und Aufteilung der Ausbildung | ||||||
| Das Praktikum kann als Blockpraktikum oder als semesterbegleitendes Praktikum durchgeführt werden. Empfohlen wird ein Blockpraktikum zwischen dem 3. und 6. Fachsemester. Ein Blockpraktikum dauert 5 Wochen und findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Der/die Praktikantin hat wöchentlich mindestens zwölf Unterrichtsstunden, jedoch insgesamt mindestens 64 Unterrichtsstunden in der Lehreinrichtung anwesend zu sein. Ein semesterbegleitendes Praktikum findet während der Vorlesungszeit der TU Berlin statt. Der/ die Praktikant/in ist während dieser Zeit insgesamt mindestens 64 Unterrichtsstunden in der Lehreinrichtung anwesend, je Praktikumswoche mindestens an zwei Unterrichtstagen mit jeweils mindestens 4 Unterrichtsstunden. Der zeitliche Umfang des Praktikums entspricht lt. MstO § 6 einer Lehrveranstaltungen mit 4 SWS. Berechnungsgrundlage ist weiterhin das Wintersemester mit 16 Wochen Vorlesungszeit. Damit ergibt sich für das Praktikum ein Zeitaufwand von 192 Praktikumsstunden, (4 SWS Vorbereitung + 4 SWS LV + 4 SWS Nachbereitung) mal 16 Wochen). Praktikumsstunden schließen Hospitationsstunden, Stunden mit angeleitetem oder selbständig durchgeführtem Unterricht sowie die dazu notwendige Vor- und Nachbereitung mit ein. |
| §5 Praktikumsbeauftragte/r, Leiter/in der Lehreinrichtung, Betreuer/in | ||||||
| Der Prüfungsausschuss Deutsch als Fremdsprache bestellt aus dem Lehrpersonal für das Fach Deutsch als Fremdsprache eine/n Praktikumsbeauftragte/n. In der Regel ist dies der Leiter/die Leiterin der linguistisch-didaktischen Praxisreflexion gem. MStO § 6. Der/die Praktikumsbeauftragte hilft bei der Wahl des Ausbildungsortes, überprüft die Einhaltung der Zeitvorgaben und des Praktikumsverlaufs und nimmt an einzelnen Praktikumsstunden beobachtend und beratend teil, sofern dies die Wahl des Ausbildungsortes zulässt. Das Praktikum findet unter der Verantwortung des/r jeweiligen Leiters/in der Lehreinrichtung statt. Er/sie weist dem /r Praktikanten/in einen/ e Betreuer/in zu. Der/die Betreuer/in bestimmt, an welchen Unterrichtsstunden der/die Praktikant/in teilzunehmen hat. Er/sie legt zusammen mit dem/der Praktikanten/in den Stundenplan fest. Er/sie führt den/die Praktikanten/in in die Probleme der Lerngruppe ein, berät, leitet an und demonstriert eigenen Unterricht. |
| §6 Praktikumsbestandteile | ||||||
| Die Aufteilung des Praktikums in einzelne Phasen bzw. Aufgabenbereiche erfolgt nach Maßgabe der betreuenden Lehreinrichtung. Nach Möglichkeit sollten jedoch folgende Bereiche abgedeckt sein: - Unterrichtshospitationen mit dem Angebot zur Vor- und Nachbesprechung mit den Lehrenden,- durch den Betreuer angeleiteter Unterricht,- selbständig durchgeführter Unterricht,-Teilnahme an außerunterichtlichen, unterrichtsorganisatorischen sowie verwaltungsmäßigen Veranstaltungen der Lehreinrichtung. Insgesamt sollte eine hohe Zahl an angeleiteten bzw. selbständig durchgeführten Unterrichtsstunden angestrebt werden.Hospitationsstunden werden mit einer Nachbereitungsstunde auf den zeitlichen Umfang des Praktikums angerechnet, angeleiteter oder selbständig durchgeführter Unterricht einer Vor- und Nachbereitungsstunde. Außenunterrichtliche, unterrichtsorganisatorische oder verwaltungsmäßige Aktivitäten werden entsprechend dem anfallenden Zeitaufwand verrechnet. |
| §7 Praktikumsbericht und Praktikumsbescheinigung | ||||||
| Der Praktikant/die Praktikantin erstellt einen Bericht über das Praktikum, der den Praktikumsverlauf wiedergibt und eigene Unterrichtsversuche sowie sonstige Aktivitäten dokumentiert und reflektiert. Außerdem sollen Angaben zu den Rahmenbedingungen enthalten sein, unter denen der Unterricht in der betreuenden Lehreinrichtung stattfindet. Der/die Leiter/in der Lehreinrichtung stellt nach den Angaben des/r Betreuers/in eine Bescheinigung über Dauer und Umfang des abgeleisteten Praktikums aus. |
| §8 Anerkennung von Praxis- und Lehrerfahrung | ||||||
| Studierende mit Lehrerfahrung in Deutsch als Fremdsprache im Mindestumfang von 100 Unterrichtsstunden können von der Praktikumspflicht befreit werden. Lehr- oder Praxiserfahrungen in geringerem Umfang oder mit anderen Lehrgegenständen können zur Reduzierung der Anforderungen herangezogen werden. Über die Anerkennung entscheidet der Magisterprüfungsausschuss. |